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   OLG Düsseldorf, 01.06.2001 - 22 U 203/00   

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https://dejure.org/2001,6203
OLG Düsseldorf, 01.06.2001 - 22 U 203/00 (https://dejure.org/2001,6203)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.06.2001 - 22 U 203/00 (https://dejure.org/2001,6203)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. Juni 2001 - 22 U 203/00 (https://dejure.org/2001,6203)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mangel des Werks; Bestreitung des Mangels; Mängelbeseitigung; Montageleistung; Werklohnanspruch; Vergütungsanspruch; Klimaschränke; Werklohnforderung

  • Judicialis

    BGB § 154; ; BGB § 155; ; BGB § 632; ; BGB § 633; ; BGB § 812; ; BGB § 818

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 154 § 155 § 632 § 633 § 812 § 818
    Mängelbeseitigung - widersprüchliche Erklärungen zur Vergütung - Wertersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2001, 1608
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 20.07.1994 - 22 U 249/93

    Vergütungspflichtige Reparaturarbeiten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.06.2001 - 22 U 203/00
    Dann wäre unabhängig von der Frage, ob die Gemeinschuldnerin Nachbesserung schuldete, ein selbständiger Werkvertrag über die Montagearbeiten zustandegekommen (so wie in dem der Entscheidung des Senats vom 20.7.1994 BauR 1995, 254, 255 zugrundeliegenden Fall).
  • OLG Düsseldorf, 16.10.1992 - 22 U 230/91

    Schwarzarbeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.06.2001 - 22 U 203/00
    Im vorliegenden Fall ist bei der Bewertung der Werkleistung nicht mit einem Abschlag mindernd zu berücksichtigen, dass die Beklagte keine vertraglichen Gewährleistungsrechte hat (vgl. Senatsurt. v. 16.10.1992, NJW-RR 1993, 884, 885 zur Abwicklung eines wegen Schwarzarbeit nichtigen Werkvertrages).
  • OLG Düsseldorf, 19.06.2007 - 21 U 164/06

    Mängelbeseitigungskosten oder entgeltlicher Auftrag? Hinweis nach § 139 ZPO

    Vorausgesetzt wird aber regelmäßig, dass sich die Parteien vorab vertraglich einigen, dass nachträglich ermittelt wird, wer letztendlich die Kosten für diese Werkleistung tragen soll (vgl. OLG Celle, BauR 2003, 265, 276 OLG Karlsruhe, BauR 2003, 1241 f.; OLG Düsseldorf, BauR 2001, 1608 ff.; Ingenstau/Korbion/Keldungs, VOB, 16. A., § 2 Nr. 1 VOB/B, Rdnr. 9; Malotki, BauR 1998, 682, 683 ff.; Clemm, BB 1986, 616, 617 f; Kleine-Möller-Merl, 3. A., Hdb des privaten Baurechts, Rdnr. 1028; Siegburg, Hdb der Gewährleistung beim Bauvertrag, Rdnr. 997; für einen Aufwendungsersatzanspruch, allerdings unter Offenlassung der Anspruchsgrundlagen: Kniffka, in: FS für Heyermann, 1995, S. 201, 205).

    Dieser bemisst sich nach den ersparten Aufwendungen, d.h. nach der angemessenen Vergütung bei Durchführung der Arbeiten durch eine von der Beklagten beauftragte Drittfirma (vgl. dazu auch Palandt/Sprau, § 818 BGB, Rdnr. 22; siehe auch OLG Düsseldorf BauR 2001, 1608, 1610).

    Soweit in der Entscheidung OLG Düsseldorf BauR 2001, 1608 ein Bereicherungsanspruch bejaht wird, bestand dort keine Gewährleistungspflicht durch einen Dritten; ähnlich wohl in der Entscheidung BGH NJW 1984, 2457, 2460.).

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